Befundung

Es gibt 3 Arten von Befunden:

  • Der Vorbefund
  • Der Anschluss- oder Endbefund
  • Der Baubefund

ACHTUNG – auch bei einem 1 zu 1 Tausch ist ein Befund vom Rauchfangkehrer erforderlich.
Thermen, die direkt durch die Außenwand oder durch das Dach geführt sind, sind ebenfalls befundpflichtig.

Der Vorbefund dient zur Absprache zwischen Auftraggeber, Installateur, Hafner, Kaminbauer und Rauchfangkehrer.

Wenn z.B. eine neue Therme oder ein neuer Holzofen geplant wird, sollte zuerst der Rauchfangkehrer für einen Vorbefund bestellt werden. In dem Vorbefund schreibt der Rauchfangkehrer alles zusammen, was für den Installateur wichtig ist. Der Vorbefund dient dem Installateur zur Sicherheit, damit bei der Endabnahme alles berücksichtigt wird, was zuvor ausgemacht und abgesprochen wurde.

Der Anschluss- oder Endbefund ist die Abnahme der neuen Feuerungsanlage und dient auch zur Vorlage beim Stadtbauamt.

Die Stadtgemeinde benötigt für die Fertigstellung einen Anschlussbefund. Es gibt Melde-, Anzeige- und Bewilligungspflichtige Vorhaben.

Hierzu können Sie sich vorab das passende Formular auf der Homepage der Stadtgemeinde Klosterneuburg downloaden.

https://www.klosterneuburg.at/de/Stadtgemeinde/Buergerservice/Formularcenter

Der Anschluss- oder Endbefund muss auch dem Gaswerk übermittelt werden. Auch der Installateur muss seinen Abnahmebescheid beim Gaswerk vorlegen.

Der Baubefund, auch Rohbauabnahme genannt, ist der Befund, der direkt nach Neubau des Rauchfanges gemacht wird. Noch bevor etwas angeschlossen wird, wird der Rauchfang von uns mit der Videokamera inspiziert und mit einer Dichtheitsprüfung abgedrückt. Über das Ergebnis wird dann ein Befund ausgestellt. Dieser Befund dient der Fertigstellungsanzeige für die Stadtgemeinde.

Wenn also ein Rauchfang neu gebaut wird, ist ein Baubefund zu erstellen.

Wir verwenden für die Befunde die verschiedensten Hilfsmittel. Es kommen z.B. verschiedene Dichtheitsprüfgeräte zum Einsatz, auch Videokameras und Rauchpatronen werden verwendet.

Die Kamine werden von uns nummeriert. Auf einer Skizze oder einem Plan wird festgehalten, welcher Kaminstrang in welches Geschoß reicht und was angeschlossen ist.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei uns, wenn Sie einen Vor-/ End- oder Baubefund benötigen.
Die Fristen der Stadtgemeinde sind einzuhalten.
Rechtsgrundlage ist das NÖ-Feuerwehrgesetz § 19 (4):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094
Und die NÖ-Bauordnung §14,15 und 16. Sowie die OIB-Richtlinie 1-6.